Der Europaeische Rat

 

 

von

 

Anton Schaefer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gliederung

 

Geschichte 3

Europaeischer Rat und Europaeische Politische Zusammenarbeit 5

Rechtshandlungsformen 9

- Grundsaetze und Grundzuege 9

- Allgemeine Leitlinien 10

- Zielvorstellungen 10

- Gemeinsame Strategien 11

- Gemeinsame Aktionen 11

- Gemeinsame Massnahmen 11

- Gemeinsame Standpunkte 12

- Beschluesse 13

- Rahmenbeschluesse 14

- Empfehlungen 15

- Feststellungen 15

- Stellungnahmen 15

- Schlussfolgerungen 15

- Voelkerrechtliche Uebereinkuenfte mit Drittstaaten 15

- Voelkerrechtliche Uebereinkuenfte zwischen den Mitgliedstaaten 16

Aufgaben 17

Geschaeftsordnung / Ablauf der Beratungen 18

Sitz 19

Zukunft 19

Literaturliste 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Europaeische Rat

 

 

Geschichte

 

„Als Geburtsstunde der EPZ ist der Luxemburger Bericht[1] der Aussenminister der sechs Mitgliedstaaten vom 27.10.1970 anzusehen, auf Grund dessen die Zusammenarbeit offiziell aufgenommen wurde.“[2]

 

Noch viel aelter als die Gemeinschaftsvertraege aber ist die Debatte ueber die politische Zusammenarbeit in Europa.[3] Bereits vor der Schaffung der Montanunion war dies eines der zentralen Themen in den Gespraechen zwischen den Politkern, den politischen Gruppen des Staates und der vielen nichtstaatlichen Gruppen in Europa aber auch bei Schriftstellern und Kuenstlern.

Die politische, vor der umfassenden wirtschaftlichen Integration auf den Weg zu bringen hatte jedoch keinen Erfolg.

 

Die Idee der europaeischen Einigung war waehrend der Zwischenkriegszeit in den 30er Jahren des 20. Jh., waehrend und nach dem Zweiten Weltkrieg sehr aktuell und erlangte nach dem Ende des Kalten Krieges und der Wiedervereinigung Deutschlands, eine neue Dringlichkeit.

Ernst Steindorff beschrieb das Umdenken kurz nach Gruendung der EWG folgendermassen: “Das historische Gegeneinander europaeischer Staaten wird durch eine Organisation abgeloest, die eine gemeinsame politische Aktion im Inneren und nach aussen ermoeglicht und die zunaechst auf wirtschaftlichem Gebiet unter Beschraenkung staatlicher Souveraenitaetsrechte den Angehoerigen der Mitgliedsstaaten Freizuegigkeit und Gleichberechtigung im Gemeinschaftsgebiet gewaehrleistet, wie das sonst nur bundesstaatliche Organisationen tun.” [4]

 

Soweit war es politisch jedoch in der Zwischenkriegszeit nicht. Die Vorstellungen von einem geeinten Europa waren in den 20er und 30er Jahren gepraegt von den Gedanken einer voelkerrechtlichen Vereinigung, einem lockeren Staatenbund, meist im Sinne eines europaeischen Voelkerbundes als regionaler Vereinigung des (geplant) weltumspannenden Voelkerbundes. Die Souveraenitaet[5] der Staaten sollte so wenig wie moeglich beschraenkt werden. Die Vorschlaege aus dieser Zeit, insbesondere von Aristide Briand und Richard Coudenhove-Kalergi, sind dafuer ein deutlicher Hinweis. Erst der Zweite Weltkrieg brachte hier ein Umdenken. Die Vereinigten Staaten von Amerika wurden nun das staatsrechtliche Vorbild fuer die geplante Integration. Der Kompromiss zwischen Souveraenitaet und Supranationalitaet beherrscht bis heute die politische und wissenschaftliche Diskussion.[6]

Walter Hallstein hat in einem Vortrag[7] den „Quantensprung“ in der Denkweise deutlich formuliert: „Die Kunst besteht heute nicht mehr darin, den eigenen Staat darauf vorzubereiten, den naechsten Krieg zu gewinnen, sondern den naechsten Krieg zu vermeiden.“ [8]

Denn: „Die Faszinationskraft der europaeischen Idee war seit Ende des Krieges ausserordentlich gross. Man hatte euphorische politische Vorstellungen, wollte Freiheit, Frieden und Voelkerverstaendigung dauerhaft durch die Wirtschaftsgemeinschaft sichern.“[9]

 

In einem Vertrauensantrag vom 26.11.1949[10] forderte sogar das franzoesische Parlament mit 334 gegen 248 Stimmen in Pkt 7 die “baldige Errichtung einer wirklichen europaeischen politischen Behoerde.”

 

Aber die wirtschaftliche Integration ist gleichzeitig auch eine politische Integration. Die wirtschaftliche Integration war das Mittel fuer das Ziel, des politischen Zusammenschlusses.[11]

„Das Endziel, das wir uns fuer den Zeitpunkt vorstellen, wuenschen und erhoffen in dem sich die Gemeinschaft zu einer vollen politischen Gemeinschaft ausgewachsen hat. Was heisst das? Dass heisst, (...) dass der Charakter dieser Vergemeinschaftung nicht zentralistisch, sondern foederalistisch ist.“[12]

„Bei den Arbeiten an den praktischen Problemen wurde schon bald klar, dass die Gemeinschaft mehr als die Organisation eines Marktes war, und dass sie politischen Gehalt hatte (...). Die Rechtsetzung griff anfangs punktuell, dann aber immer weiter in viele Bereiche der Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten ein. (...) Deshalb war die Vorstellung, bei der Gemeinschaft handle es sich um eine Zweckgemeinschaft funktionaler Integration, bei der es um Wissensvollzug und nicht um politische Willensentscheidung gehe, fuer die mit den praktischen Problemen befassten Akteuren allenfalls in der Anfangsphase eine taugliche Erklaerung. Sie beruht auf dem Versuch, das Phaenomen Integration zu erklaeren und zu foerdern, ohne die Substanz der Staaten dabei zu tangieren und deren Souveraenitaet zu beeintraechtigen (...). Dass dies eine Illusion war, wurde in der Praxis alsbald deutlich.“[13]

 

Durch die Obstruktionshaltung de Gaulles[14] und die politische Entwicklung in der Gemeinschaft wurde der Kommission faktisch die besondere Stellung als „Motor, Waechter und ehrlicher Makler“[15] der Integration abgenommen und der Rat der Gemeinschaft uebernahm mehr oder weniger diese Funktion bis heute.[16] Gemaess Art 202,[17] dritte Spiegelstrich EGV kann der Rat bestimmte Kernbereiche sich selbst zur Entscheidung vorbehalten. Und das hat er auch politisch getan.

 

 

 

Europaeischer Rat und Europaeische Politische Zusammenarbeit

 

Die Konferenz der Staats- und Regierungschefs in Paris vom 19. bis 21.10.1972 bei der die Kompetenzen der Gemeinschaften in den Bereichen Energie-, Industrie und Sozialpolitik sowie Umweltschutz erweitert, der Zeitplan fuer die Waehrungsunion bis 1980 festgelegt und erstmals die Schaffung einer Europaeischen Union[18] erwaehnt wurde, verlangte auch, dass „die Europaeische Gemeinschaft nach aussen mit einer Stimme sprechen und gemeinsam handeln soll, um der steigenden Verantwortung gerecht zu werden, die Europa in der Welt zukommt.“[19]

 

Die EPZ[20]+[21] ist eine Erfuellung der „alten“ Forderung, dass die Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft mit „einer Stimme sprechen“ und gemeinsam agieren sollen.[22] Diese Forderung hatte und hat handfeste Gruende, wie dies bereits Konrad Adenauer in Bruessel anlaesslich eines Staatsbesuchs in einem Interview am 25.6.1956 praegnant formuliert hat: „Die politische und wirtschaftliche Vormachtstellung Europas, die zu Anfang dieses Jahrhunderts noch unbestritten war, ist lange dahin. Ob die europaeische Kultur ihre fuehrende Stellung behalten wird? Ich glaube nicht, wenn wir sie nicht verteidigen und den neueren Verhaeltnissen entsprechend entwickeln, denn auch Kulturen sind, wie die Geschichte zeigt, gefaehrdet.“[23]

Damals auch oft unter den Schlagworten: „Europa als Dritte Macht“ verwendet. Fuer Walter Hallstein war die Schaffung einer Dritten Weltmacht nicht so wichtig. Als Realpolitiker sah er klar, dass die EWG „nicht nur wirtschaftlich, sondern auch politisch (...) der Kern eines neuen, berechtigten Selbstbewusstseins Kontinentaleuropas bilden kann.[24] Auch erkannte er, dass die geplante politische Union[25] auch die Verteidigung und die Aussenpolitik umfassen und dies der Gemeinschaft zuwachsen muss, soll die politische Union verwirklicht werden.[26]

Dies wird in seinen Reden auch immer wieder deutlich: Die Organisation der Europaeischen Gemeinschaften ist dem Bundesstaat „abgelauscht“[27] und „die Europaeische Wirtschaftsgemeinschaft ist die erste Haelfte der so viel genannten »politischen Union«, naemlich die innenpolitische; sie ist die wirtschafts- und sozialpolitische Union.“[28]

 

Die politische Idee kommt auch deutlich in den Gruendungsvertraegen zum Ausdruck, wenn z.B. im ersten Entwurf fuer den Vertrag fuer die Montanunion festgelegt wurde: “Die Hohe Behoerde besteht aus mehreren Mitgliedern, die ohne Ruecksicht auf ihre Nationalitaet nur auf Grund ihrer allgemeinen Eignung jeweils fuer sechs Jahre ernannt werden.”[29]

 

 

Bei der EPZ handelte es sich um eine aussergemeinschaftliche Zusammenarbeit der aussenwirtschaftlich und aussenpolitisch beauftragten Behoerden der Mitgliedstaaten der drei Europaeischen Gemeinschaften.

 

Die EPZ wird durch Konferenzen der Behoerdenleiter der aussenpolitischen Abteilungen der Mitgliedstaaten und durch Ministertagungen mit Leben erfuellt.

Der Zweck ist die Abstimmung, der Informationsaustausch und das gemeinsame Auftreten der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen, bei Konferenzen und Verhandlungen. Dabei sollen die gleichen Standpunkte vertreten und bei Abstimmungen auch diese koordiniert werden. Dadurch sollte das internationale „Gewicht“ der Europaeischen Gemeinschaften gegenueber den anderen wirtschaftlich und politisch starken Staaten der Erde, vor allem den USA und Kanada, Japans, der Sowjetunion und des Ostblocks und Chinas verstaerkt werden.

Der Inhalt der Themen der EPZ war vor allem durch die gemeinsamen wirtschaftlichen und politischen Probleme der sechs bzw. neun, zehn und dann zwoelf Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft bestimmt. Die Themen, die waehrend der ersten Jahre der Gruendung der EPZ beherrschend waren, waren handelspolitische Koordinationen, Energieprobleme (vor allem Erdoelversorgung), die Abruestungspolitik und Entspannungspolitik der Weltmaechte USA und Sowjetunion (z.B. KSZE),[30] die Probleme im Nahen Osten u.a.

Das groesste Handicap der EPZ war die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und den ernannten neun Botschaftern waehrend internationaler Konferenzen und aehnliches.

 

Die Zusammenarbeit zwischen den Europaeischen Gemeinschaften und der EPZ[31] erfolgt seit 1974 durch den neu gegruendeten Europaeischen Rat.[32]

 

Der Europaeische Rat war der Auftakt zur Entwicklung der „Dualitaet“ in der Europaeischen Integration.[33] Die eine wurde weiterhin im institutionellen Rahmen der Europaeischen Gemeinschaften mit den darin vorgesehenen Organen, die andere durch die verstaerkte intergouvermentale Zusammenarbeit der Staats- und Regierungschefs bzw. der obersten Behoerdenleiter der Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften weiterentwickelt. Die Dualitaet oder Personalunion manifestierte sich in den Personen, welche in beiden Einrichtungen taetig wurden und Entscheidungen trafen.

 

Der Europaeische Rat trat vereinbarungsgemaess dreimal pro Jahr zusammen (seit 1979). Bedingt durch die ausserhalb der EG angesiedelte Struktur haben seine Entscheidungen oder Leitlinien rechtlich bzw. vertraglich keine Auswirkungen fuer die EG.[34] Politisch jedoch sehr wohl, der Ministerrat der EG kann sich kaum gegen die Entscheidungen des Europaeischen Rates stellen. Der Europaeische Rat kann auch in der Form des Ministerrates der EG zusammentreten und dann bindende Beschluesse fuer die Gemeinschaften treffen.[35]

 

Bis zur Einheitlichen Europaeischen Akte 1987 war die EPZ[36] bzw. der Europaeische Rat[37] nicht institutionalisiert oder an schriftliche Vertraege gebunden oder Teil des Gemeinschaftsrechts.[38] Damit waren diese politischen Felder auch dem EuGH bzw. seiner praetorischen Rechtsprechung entzogen.[39]

 

Seither ist der Europaeische Rat durch Art 23 EEA in die Institution der Europaeischen Gemeinschaften eingegliedert[40] und seit dem Vertrag von Maastricht[41] ein Organ der Europaeischen Union (gemaess Art 4 EUV, vormals Art D).[42]

In Art 1 und Titel II EEA wurde die EPZ institutionalisiert und durch Art 2 festgelegt, welche Zusammensetzung der Europaeische Rat hat[43] und dass er zweimal jaehrlich[44] zusammentritt. In Art D des Vertrags von Maastricht[45] wurden die Aufgaben und Verpflichtungen des Europaeischen Rates noch weiter und genauer umschrieben.[46]

Die Tagungen des Europaeischen Rates finden einmal im jeweiligen Mitgliedstaat, welcher im Rat der EU den Vorsitz inne hat statt, und tagt zumindest einmal in Bruessel.[47] Daneben koennen auch „Sondergipfel“ (auch „informelle Tagung“ genannt) einberufen werden. Der vorsitzfuehrende Mitgliedstaat bestimmt waehrend dieser Zeit die Geschwindigkeit der politischen Entwicklung der Union. Die bei den „Gipfeltreffen“ getroffenen Entscheidungen geben der Union wichtige Impulse und Ziele vor. Diese werden in den Schlussfolgerungen des Rates, welche jeweils zum Abschluss der Konferenz vom Vorsitz zusammengefasst wird, veroeffentlicht.

 

 

Rechtshandlungsformen

 

Die Rechtshandlungsformen die dem Europaeischen Rat bzw. dem Rat der Union zur Verfuegung stehen sind:[48]

 

a.) Grundsaetze,[49] allgemeine Leitlinien[50] und Zielvorstellungen;[51]

b.) gemeinsame Standpunkte;[52]

c.) gemeinsame Strategien[53]

d.) gemeinsame Aktionen[54] und gemeinsame Massnahmen;[55]

e.) Beschluesse[56] und Rahmenbeschluesse;[57]

f.)   Empfehlungen;[58]

g.) Feststellungen;[59]

h.) Stellungnahmen;[60]

i.)   Schlussfolgerungen.[61]

j.)   voelkerrechtliche Uebereinkuenfte mit Drittstaaten und internationalen Organisationen;[62]

k.) voelkerrechtliche Uebereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten;[63]

 

Zu a.) - Grundsaetze und Grundzuege sind allgemeine richtungsgebende Vorgaben fuer die Zukunft, welche von den Adressaten im eigenen Ermessen ausgefuellt werden muessen, sofern diese nicht ausreichend bestimmt sind. Sie haben kein genaues oder naeher praezisiertes oder zu erreichendes Ziel.[64]

Grundzuege und Grundsaetze sind keine Anordnungen, sondern Erfuellungshilfen. Somit kommt diesen weitgehend nur politische Wirkung zu.

Diese politische Wirkung ist jedoch in vielen Bereichen durch die Wirkung der faktischen Machtverteilung genau so binden wie eine anordnende Norm. Die Formulierung in Art 27a EUV: Bei einer solchen Zusammenarbeit werden beachtet: - die Grundsaetze (...) zeigt deutlich, dass diese Grundsaetze eine Voraussetzung fuer ein spaeteres Handeln der zustaendigen Organe sind und diese daher formell, wenn auch unsicher in der Anwendungsbreite und mit einem Ermessensspielraum, eingehalten werden sollten. Aehnlich wird dies auch in Art 128 Abs 2 EGV formuliert.[65]

Eine Abweichung von diesen Grundsaetzen wuerde wohl die Unwirksamkeit[66] des erlassenen Rechtsaktes hervorrufen, sofern dieser nicht durch den oder die Vertraege oder andere Grundsaetze gedeckt ist und ihm widersprochen wird.

Nachdem die Grundsaetze im EUV in Bezug zur Aussen- und Sicherheitspolitik (inkl. der verteidigungspolitischen Bezuege) gebracht sind,[67] ergibt sich die Geltung der Grundsaetze ausschliesslich fuer den Titel V (zweite Saeule).

Grundsaetze und Leitlinien ergehen in der Praxis durch den Europaeischen Rat in Form von sogenannten „Schlussfolgerungen des Vorsitzes.“

Im EGV ist in Art 128 Abs. 2 ausdruecklich bei den Grundzuegen auf Art 99 (2) Bezug genommen. Art 99 (2), die allgemeine Wirtschaftspolitik, ist somit Grundlage fuer die Beschaeftigungspolitik. Wenn gegen diese Grundzuege verstossen wird, sind die vom Rat verabschiedeten Leitlinien fuer die Mitgliedstaaten unverbindlich.

- Aehnlich wie Grundsaetze dienen auch allgemeine Leitlinien der Orientierung der zustaendigen Organe fuer deren Handeln. Im Gegensatz zu den Grundzuegen sind die allgemeinen Leitlinien jedoch weniger konkret und benoetigen daher noch mehr Interpretationsraum. Leitlinien lassen dem Handlungsorgan mehr Spielraum, es hat sich nur an der „Linie“ zu orientieren. Den allgemeinen Leitlinien kommt fast ausschliesslich politische Wirkung zu.

Auch die allgemeinen Leitlinien gemaess EUV sind ausschliesslich fuer die Aussen- und Sicherheitspolitik anwendbar (Titel V). Fuer den EGV gilt das unter a.) gesagte.

-  Zielvorstellungen sind Hinweise des Europaeischen Rates an die Handlungsorgane, wohin „die Reise“ nach seinen Vorstellungen gehen soll. Zielvorstellungen kommen nur politische Wirkungen zu, es sind Wuensche, wie und bis wann etwas zu erreichen sein soll. Zielvorstellungen sind somit die unverbindlichsten Form von Rechtshandlungsakte.

Zielvorstellungen sind in Art 4 EUV erster Satz in Titel I (Gemeinsame Bestimmungen) angefuehrt und gelten somit fuer den gesamten „Tempel.“

 

Die in den politischen Grundsaetzen, Grundzuegen, Leitlinien und Zielvorstellungen gefundenen Kompromisse werden in den „Schlussfolgerungen“ des vorsitzfuehrenden Mitgliedstaates schriftlich fixiert und dienen den Institutionen als Richtschnur.[68]

 

 

Zu b.) Die gemeinsame Strategie ist die direkte Grundlage fuer die Beschluesse zu gemeinsamen Standpunkten und gemeinsamen Aktionen oder Massnahmen im Bereich des Titel V[69] des EUV. Sie wird ausschliesslich vom Europaeischen Rat beschlossen bzw. vorgegeben. Daraus folgt konsequenterweise, dass der Rat der Union, wenn eine solche Strategie einmal vom Europaeischen Rat beschlossen worden ist, die weiteren Rechtsakte (Aktionen, Standpunkte, Massnahmen) nur noch mit qualifizierter Mehrheit beschliessen muss.[70] Die Aenderungsberechtigung fuer eine einmal beschlossene gemeinsame Strategie liegt ausschliesslich beim Europaeischen Rat.

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Gemeinsame Strategien sind daher von intensiverem rechtlichem Normcharakter als allgemeine Grundsaetze und Leitlinien.

 

Zu c.) - Gemeinsame Aktionen sind Rechtsakte die auf Grundlage von gemeinsamen Strategien des Europaeischen Rates vom Rat der Union im Bereich des Titels V des EUV getroffen werden. Die Definition der gemeinsamen Aktion findet sich in Art 14 Abs 1 zweiter Satz EUV: „Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische Situationen, in denen eine operative Aktion der Union fuer notwendig erachtet wird.“ Es sind somit Einzelmassnahmen oder ein Buendel von Massnahmen fuer einen eingegrenzten spezifischen aussen- bzw. sicherheitspolitischen Zweck. Daher fordert Art 14 Abs 1 dritter Satz auch: „In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfuegung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum fuer ihre Durchfuehrung festgelegt.“

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Durch eine gemeinsame Aktion werden die Mitgliedstaaten nach innen[71] und aussen[72] gebunden, solange dies besteht.

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Zur Beschlussfassung im Rat der Union siehe unten unter Pkt. d.).

- Gemeinsame Massnahmen sind in Titel V aussenpolitische Massnahmen, welche unter dem Kohaerenzgebot des Art 3 EUV stehen. Es sind gemaess Art 17 Abs 2 damit friedenschaffende Massnahmen im Rahmen der GASP gemeint.

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Massnahmen zur Durchfuehrung der Uebereinkommen sind in Art 34 (2) EUV geregelt und betreffen Titel VI des EUV. Zur Bindungswirkung siehe Pkt. d.). Massnahmen sind nach Titel VI auch erforderlich um die gefassten Beschluesse umzusetzen.

 

Zu d.) Gemeinsame Standpunkte werden sowohl in Titel V[73] als auch in Titel IV EUV[74] verwendet. In Art 15 EUV[75] ist eine Definition des Begriffs „Gemeinsame Standpunkte“ angefuehrt.[76] Demnach sind Gemeinsame Standpunkte von den Mitgliedstaaten vereinbarte bzw. koordinierte Massnahmen der einzelstaatlichen Politik, die im Gesamten die getroffenen Vereinbarungen erfuellen und die nach Aussen einheitlich aber auch von jedem einzelnen Mitgliedstaat vertreten werden.[77] Dies gilt auch fuer den gesamten Behoerdenapparat eine jeden Mitgliedstaates der gegenueber Dritten auftritt.[78]+[79]

Inhalt der Gemeinsamen Standpunkte nach Titel V sind ausschliesslich geographische oder thematische Fragen welche auf Grundlage des Unionskonzepts basieren. Nachdem diese ausschliesslich in Titel V und VI angefuehrt sind, sind die gemeinsamen Standpunkte auf diese Bereiche eingeschraenkt[80] und umfassen nicht die erste Saeule des „Tempels.“

Es wird in Titel VI nur die Konsultation der Mitgliedstaaten untereinander im Rat der Union gefordert, um das Vorgehen zu koordinieren und weitere Rechtsakte zu erlassen. Nicht gefordert ist die Vorgabe einer „gemeinsamen Strategie“ durch den Europaeischen Rat.

Aus dem Loyalitaets- und Solidaritaetsgebot[81] ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten gegen einen einmal beschlossenen gemeinsamen Standpunkt keine gegenteiligen Massnahmen setzen duerfen. Daraus ergibt sich auch die rechtliche Bindungswirkung die ein gemeinsamer Standpunkt fuer die Mitgliedstaaten entfaltet.[82] Diese Bindungswirkung ist im Vergleich zur Gemeinsamen Aktion rechtlich weniger intensiv.[83]

Dadurch ist auch der Europaeische Rat an die gemeinsamen Standpunkte aus Titel VI, welche durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rat der Union erfolgt, gebunden.[84] Zudem muessen diese gemeinsamen Standpunkte vom Rat nach Titel VI einstimmig beschlossen werden.

 

Zu e.) - Gemaess Art 12 zweiter Spiegelstrich EUV fasst der Europaeische Rat die gemeinsamen Strategien in der GASP (Titel V) und gemaess Art 17 (1) EUV ueber die gemeinsame Verteidigungspolitik in Form von Beschluessen. Gemeinsame Aktionen koennen nur aufgrund von Beschluessen abgeaendert werden. Gemaess Art 23 (1) EUV legt fest: Beschluesse nach diesem Titel werden vom Rat einstimmig gefasst. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen dieser Beschluesse nicht entgegen.

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Die voelkerrechtliche Basis des EUV in Titel V zeigt sich in der Bestimmung des Art 23 (1) sehr deutlich, indem festgelegt wird, dass, wenn ein Mitgliedstaat nicht an einem Beschluss teilnehmen will, dieser fuer ihn auch nicht verbindlich wird, auch wenn er die restlichen Mitgliedstaaten bzw. die Union bindet. Fuer die grossen Mitgliedstaaten wurde noch eine zusaetzliche Sicherungsmassnahme eingebaut, indem, wenn mehr als ein Drittel der Mitgliedstaaten gegen einen Beschluss sind, dieser gar nicht gefasst werden kann.[85]&xnbsp; Zwar besteht nach Art 23 Abs 2 die Moeglichkeit der qualifizierten Mehrheit, jedoch ist in Unterabsatz 2 wieder eine „Notstandsklausel“ eingebaut, die verhindert, dass gegen wichtige Interessen eines Mitgliedstaates ein Beschluss zustande kommt.[86] Und „natuerlich“ gilt der Absatz 2 nicht fuer militaerische und verteidigungspolitische Beschluesse![87] Eine gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, die sich schlussendlich nicht effektiv auf militaerische oder verteidigungspolitische Bereiche[88] erstrecken kann, weil zu viele Vorbehalte eingebaut sind, ist ein „zahnloser Tiger“.[89] Und genauso chaotisch sieht die GASP aus bzw. agieren die Mitgliedstaaten der Union.[90]

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Falls sich die Mitgliedstaaten dennoch zu einer gemeinsamen Operation einigen koennen, so koennen sie die operative Taetigkeit an ein Sicherheitspolitisches Komitee uebertragen.[91]

 

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; - Rahmenbeschluesse werden im Bereichen des Titels VI (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) gefasst.[92] Die Textierung des Art 34 Abs 2 lit. b zeigt, dass Rahmenbeschluesse zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Richtlinie des Gemeinschaftsrechts angelehnt sind.[93] „Einfache“ Beschluesse nach Titel VI des EUV[94] koennen fuer alle anderen Bereiche dieses Titels angewendet werden.[95] Beschluesse die mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden koennen, muessen von mindestens zehn Mitgliedstaaten getragen werden.[96]

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Werden Beschluesse im Rahmen der verstaerkten Zusammenarbeit von den „Kernstaaten“ getroffen, so sind diese von spaeter hinzutretenden Mitgliedstaaten der EU zu erfuellen.[97]

Beschluesse im Rahmen des Haushalts zur verstaerkten Zusammenarbeit trifft der Rat nur nach Anhoerung des Parlaments und nach einstimmigem Beschluss.[98]

 

Zu f.) Empfehlungen des Rates sind Beurteilungen aufgrund vorheriger Ermittlungen festgestellte Missstaende, welche jedoch von demjenigen, an den die Empfehlung gerichtet ist, nicht beachtet werden muessen. Sanktionen sind aber z.B. bei Verletzungen des Art 6 Abs 1 EUV moeglich und sind dann die Vorstufe zur Feststellung einer Verletzung des Art 6 Abs 1 EUV.

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Empfehlungen des Parlaments an den Rat sind immer unverbindlich und auch an keine rechtlichen Sanktionen geknuepft.[99]

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Empfehlungen des Vorsitzes an den Rat sind ebenfalls unverbindlich.[100]

 

Zu g.) Feststellungen sind die Festhaltung von Tatsachen die eine Gefaehrdung elementarer Grundsaetze des EUV betreffen. Feststellungen werden vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs einstimmig getroffen.[101] Wurde eine solche Feststellung einmal einstimmig getroffen, so koennen mit qualifizierter Mehrheit die Sanktionen festgesetzt werden.

 

Zu h.) Stellungnahmen sind Massnahmen der Regierung eines Mitgliedstaates um die Einhaltung der in Art 6 gewaehrleisteten Grundsaetze den anderen Mitgliedstaaten zu beweisen und drohende Sanktionen abzuwehren.

 

Zu i.) Schlussfolgerungen sind vom Europaeischen Rat im Rahmen des EGV festgesetzte Grundzuege und Grundlagen, Leitlinien und Zielvorstellungen der gemeinsamen Wirtschaftspolitik. Im Sinne des Art 128 Abs 2 EGV sind Schlussfolgerungen die Grundlage fuer die beschaeftigungspolitischen Leitlinien, welche der Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit jaehrlich beschliesst.

An diese Schlussfolgerungen im Rahmen des EGV des Europaeischen Rates ist der Ministerrat gebunden.

 

Zu j.) Voelkerrechtliche Uebereinkuenfte mit Drittstaaten und internationalen Organisationen als Aufgabengebiet der Union wurden im Rahmen des Art 24 (Art J.14) durch den Vertrag von Amsterdam eingefuehrt und gelten fuer Titel V und Titel VI EUV. Die Verhandlungen mit den Drittstaaten werden von dem Mitgliedstaat gefuehrt, welcher den jeweiligen Vorsitz im Rat hat. Die Kommission kann, muss aber nicht beteiligt werden.[102] Nachdem das Erfordernis der Beschlussfassung zum Abschluss solcher Uebereinkuenfte an die internen Beschlusserfordernisse geknuepft wurde,[103] kann fuer den Titel V des EUV gemaess Art 23 Abs 1 EUV nur einstimmig eine solche Uebereinkunft getroffen werden. In Titel VI des EUV koennen die Beschluesse und Rahmenbeschluesse[104] fuer solche Uebereinkuenfte auch mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden.

 

Zu k.) Voelkerrechtliche Uebereinkuenfte zwischen den Mitgliedstaaten sind gemaess Art 34 Abs 2 lit. d nur in Titel VI EUV moeglich und sollen die Problembereiche im EUV Titel VI erfassen, bei denen aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben in den Mitgliedstaaten ein Mehrheitsbeschluss nach Titel VI EUV nicht unproblematisch waere.

 

Gemaess EUV ist der Europaeische Rat ausdruecklich nur zur Setzung von Rechtshandlungen in Form von allgemeinen Grundsaetzen und Leitlinien sowie Gemeinsamer Strategien zustaendig, ausser der Rat der Union verweist eine Entscheidung (Beschluss, gemeinsame Aktion oder gemeinsamer Standpunkt) an den Europaeischen Rat zur Entscheidung. Die Entscheidung wird sodann einstimmig getroffen.

Schlussfolgerungen sind als vertraglich erwaehnte Rechtshandlungsformen des Europaeischen Rates nur im EGV vorgesehen.[105]

Sofern voelkerrechtliche Abkommen mit Drittstaaten vom Europaeischen Rat geschlossen werden, ist eine Beteiligung der Kommission zwingend. Voelkerrechtliche Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Union, welche vom Europaeischen Rat abgeschlossen werden, unterliegen jedenfalls den Bestimmungen des EUV.

 

Durch die Einbeziehung des Europaeischen Rates in den EGV wurde der Europaeische Rat institutionalisiert, jedoch kein Organ der Gemeinschaft.[106] Diese Einbeziehung des Europaeischen Rates in die Erste Saeule und umgekehrt von Gemeinschaftsorganen in die Zweite und Dritte Saeule ist eine notwendige Massnahme zur Erreichung des Zieles eines kohaerenten Handelns in der Union.

Der Europaeische Rat kann jedoch in der Zusammensetzung eines Rates der Europaeischen Gemeinschaften (Union) zusammentreten und Gemeinschaftsrechtsakte erlassen.[107]

Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit die Einbeziehung des Kommissionspraesidenten und eines Mitglieds der Kommission bei den Beratungen des Europaeischen Rates diesen in die Europaeische Gemeinschaft einbinden und moeglicherweise eine Organaehnliche Stellung bewirken. Dies ist jedoch nicht der Fall, da diese Organe (der Europaeische Rat im EGV und die Kommission im EUV) nur als beliehene Organe[108] zu sehen sind, die aufgrund der Fassung des Vertrages ganz begrenzte und abschliessende Aufgaben haben.[109]

 

Der Europaeische Rat hat bis auf die ausdruecklich ihm zugewiesenen Rechtshandlungsformen keine Vorgaben, wie er zu „beschliessen“ hat und nach welchem Quorum.[110] Dies ist ein eindeutiges Zeichen dafuer, dass der Europaeische Rat zuvoerderst ein politisches Organ ist und weniger ein rechtliches Entscheidungsorgan. Die „Konsenssuche“ und „Konsensbildung“ wirkt sich rechtlich jedoch wie eine einstimmige Entscheidungsfindung aus.

 

 

 

Aufgaben

 

Die Hauptaufgabe des Europaeischen Rates nach dem Vertrag von Maastricht[111] ist die Vorgabe von allgemeinen Leitlinien, Impulsen und allgemeinen politischen Zielvorstellungen&xnbsp; fuer die Entwicklung der Europischen Gemeinschaft und der Europaeischen Union. Ebenso gibt er dem Rat der Europaeischen Gemeinschaft in der Beschaeftigungspolitik und Wirtschaftspolitik bindende Vorgaben.[112]

Nach der Konzeption und Praxis ist der Europaeische Rat derzeit das einzige und das wichtigste Organ der EU. Durch ihn erhaelt die Europaeische Integration eine grundlegende Dynamik, welche von den Organen der Gemeinschaft umgesetzt wird, sofern die Staats- und Regierungschefs in der Lage und Willens sind, zusammenzuwirken. Dann koennen schwierige rechtliche und politische Fragen geloest werden, welche auf der Ebene des Rates der Gemeinschaft/Union stagnieren.

 

Wichtigstes Betaetigungsfeld des Europaeischen Rates ist, wie bereits bei der Gruendung 1975, der Bereich der Aussen- und Sicherheitspolitik bzw. Europaeischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (nunmehr im Rahmen der zweiten Saeule).

Unterstuetzt wird der Europaeische Rat und der Rat der Gemeinschaft als beliehenes Organ im Rahmen der GASP durch:

-  ein Politisches- und Sicherheitspolitisches Komitee, den Militaerausschuss und den Militaerstab,

-  durch den „Hohen Vertreter“ fuer die GASP welcher auch gleichzeitig die Funktion des Generalsekretaers des Rates der EU innehat,

-  durch das Europaeische Parlament,[113]

-  durch die Kommission als beliehenes Organ,[114]

-  durch Sonderbeauftragte.[115]

 

Im Rahmen der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres in Strafsachen hat der Europaeische Rat vor allem im Bereich der verstaerkten Zusammenarbeit eine wichtige Funktion.

 

Die wichtigsten Anstoesse die der Europaeische Rat bisher gegeben hat, waren die Erklaerung zur Achtung der Grundrechte zusammen mit dem Europaeischen Parlament und der Kommission,[116] der Anstoss fuer die Direktwahlen des Europaeischen Parlaments und die Bildung einer Passunion[117] sowie fuer sozialpolitische Aktivitaeten[118] und in Beitrittsfragen,[119] die Schaffung der Wirtschafts- und Waehrungsunion[120] und das Europaeische Waehrungssystem.[121]

Neuerdings ist die Ausarbeitung der Charta der Grundrechte zu erwaehnen[122] und wurde gemaess Art 11ff des EUV[123] auch die gemeinsame Europaeische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ins Leben gerufen.[124]

Die Funktion des Europaeischen Rates gemaess Art 7 EUV ueber die Feststellung einer anhaltenden Verletzung der bestimmten Grundsaetze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde noch nicht aktiviert.[125]

 

 

 

Geschaeftsordnung / Ablauf der Beratungen

 

Der Europaeische Rat hat keine festgelegte Geschaeftsordnung. Die jeweilige Tagesordnung ergibt sich (nicht zwingend) aus den „left overs“ der vorangegangenen Konferenzen, den Vorschlaegen der Kommission oder der Mitgliedstaaten. Die Tagesordnung wird vom Rat fuer „Allgemeine Angelegenheiten und Aussenbeziehungen“ zusammengestellt und auf einer tagung, die mindestens vier Wochen vor der Konferenz des Europaeischen Rates abgehalten wird, festgelegt. Beitraege von anderen Ratsformationen werden diesem at spaetestens zwei Wochen vor der Konferenz des Europaeischen Rates uebermittelt.

Dabei werden die Tagesordnungspunkte wie folgt unterschieden:

-  Tagesordnungspunkte, die ohne Aussprache angenommen oder gebilligt werden sollen,

-  Tagesordnungspunkte, zu denen eine Aussprache im Hinblick auf die Festlegung einer allgemeinen politischen Zielsetzung stattfinden soll,

-  Tagesordnungspunkte, zu denen eine Aussprache im Hinblick auf eine Beschlussfassung ueber die Erweiterung der Union oder ueber besondere Ausnahmefaelle,

-  Tagesordnungspunkte, zu denen eine Aussprache stattfinden soll, ohne dass sie in die Schlussfolgerungen eingehen.[126]

 

Erst kurz vor der Konferenz des Europaeischen Rates tritt der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Aussenbeziehungen“ zu einer letzten Vorbereitungstagung zusammen und beschliesst die endgueltige Tagesordnung. Danach kann nur noch mit ausdruecklicher Zustimmung aller Delegationen ein Tagesordnungspunkt hinzugefuegt werden.

 

Der Mitgliedstaat, der im Rat der Union den Vorsitz innehat, ist fuer den ordnungsgemaessen Ablauf der Tagung verantwortlich. Er ist auch berechtigt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte festzulegen und die Redezeit zu begrenzen bzw. die Reihenfolge der Redner festzulegen.

 

Seit Ende der 80er Jahre hat sich die Praxis gebildet, dass der Praesident des Europaeischen Parlaments als erster das Wort ergreift und dem Europaeischen Rat die Standpunkte des EP zu den zu eroerternden Themen darlegt. Danach verlaesst er den Beratungssaal. Der erste Tag der Beratung dient der Zusammenkunft der Staats- und Regierungschefs und dem Praesidenten der Kommission.

Ein Zusammentreffen oder eine Konferenz des Europaeischen Rates mit Drittstaaten oder Drittorganisationen sollen nur in Ausnahmefaellen stattfinden und duerfen den normalen Ablauf der Tagung nicht stoeren. Diese Treffen muessen zuvor in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

Es beginnt sodann die offizielle Tagung[127] des Europaeischen Rates. Hierbei werden die Staats- und Regierungschefs von den jeweiligen Fachministern und dem Coropere unterstuetzt. Die Anzahl der Mitglieder jeder Delegation ist pro Mitgliedstaat mit 20 Personen begrenzt. Jede Delegation hat im Beratungssaal maximal zwei Plaetze.

 

Nach dem gemeinsamen Abendessen beginnt der informelle Teil der Tagung bei den sogenannten „Kamingespraechen.“

 

Nach Abschluss der Konferenz werden von den Delegationen der Mitgliedstaaten und dem Kommissionspraesidenten mehrere Pressekonferenzen abgehalten und die Oeffentlichkeit ueber die Beratungen informiert.

 

 

Schlussfolgerungen

 

Die Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates sollen kurz gefasst sein und geben die angenommenen politischen Leitlinien und Beschluesse wieder sowie die Verfahrensschritte fuer das weitere Vorgehen.

Das grundsaetzliche Schema fuer die Schlussfolgerungen wird rechtzeitig vor Beginn der Beratungen verteilt.

 

Sitz

 

Der Europaeische Rat hat keinen Organsitz. Der im Rat der Union den Vorsitz fuehrende Mitgliedstaat bestimmt auch den Tagungsort des europaeischen Rates. Zumindest einmal im Jahr tagt der Rat jedoch in Bruessel. Dies war bis 2002 jedoch keine zwingende Vorgabe.[128]

 

 

Zukunft

 

Die politische Ebene ist aber wie bereits vor 50 Jahren, noch nicht in der Lage einen europaeischen Weg zu suchen und zu finden. Valéry Giscard d´Estaing hat anlaesslich der Eroeffnung des Reform-Konvents am 28.2.2002 diesen Missstand angeklagt, als er meinte, dass innerhalb der Union zu oft die Diskussion „von nationalen Interessen gepraegt“ sei.

Die drei „Weisen“, Barend Biesheuvel, Edmund Dell und Robert Marjolin, legten bereits am 29.10.1979 den vom Europaeischen Rat in Auftrag gegebenen Bericht vor und stellten fest, dass der Hauptgrund fuer die Stagnation der Gemeinschaften der mangelnde politische Wille der Mitgliedsstaaten zur Integration sei.

 

Ist es heute kaum mehr moeglich, dass sich 15 Fachminister auf europaeischer Ebene wegen der innenpolitischen Zwaenge in jedem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft kurzfristig auf einen Minimalkompromiss einigen, so wird dies in Zukunft bei noch mehr Mitgliedern und noch mehr verschiedenen national-politischen Druck- und Kraeftemessen zu noch weniger brauchbaren und fortschrittlichen, zukunftweisenden Ergebnissen fuehren. Das Feilschen der Basarhaendler wird die oeffentliche Meinung zur Integration wohl kaum positiv beeinflussen.[129]+[130]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Literatur:

 

Archiv der Gegenwart| Deutschland 1949 bis 1999| Auflage 2000| Siegler Verlag (AdG)

Borchardt Klaus-Dieter| Die rechtlichen Grundlagen der Europaeischen| 1996| C.F. Mueller Verlag UTB

Czempiel, Ernst-Otto| Perspektiven einer europaeischen Friedensordnung, Europa ohne Buerger ? (September Akademie 1996)| Julius – Raab – Stiftung

Duff A./Deubner C.| Die EU-Vertragsreform von Nizza: Von left ofers zum hangover| www.swp-berlin.org/

Europaeischer Rat| Schlussfolgerungen des Vorsitze| Europaeischer Rat von Sevilla vom 21. + 22.6.2002

Griller, Stefan| Die Uebertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen| 1989| Springer Verlag

Griller, Stefan| Hummer Waldemar (Hg)| Die EU nach Nizza| 2002| Springer Verlag

Grimm, Dieter| Braucht Europa eine Verfassung?| 1994| Carl Siemens Stiftung

Groeben, Hans von der| Aufbaujahre der Europaeischen Gemeinschaft| 1982| Nomos Verlag

Groeben, Hans von der| Legitimationsprobleme der Europaeischen Gemeinschaft| 1987| Nomos Verlag

Groeben, Hans von der| Vertrag ueber die Europaeische Union von Maastricht| 1992| Nomos Verlag

Groeben, Hans von der| Deutschland und Europa in einem unruhigen Jahrhundert| 1995| Nomos Verlag

Groeben, Hans von der; Moeller Hans| Die Europaeische Union als Prozess| 1980| Nomos Verlag

Hallstein, Walter| Europaeische Reden| 1979| Deutsche Verlagsanstalt

Hrbek R.; Schwarz V. (Hg.)| 40 Jahre Roemische Vertraege: Der deutsche Beitrag| 1998| Nomos Verlag

Pleuger, Guenter| Die institutionelle Reform der Europaeischen Union: Perspektiven auf dem Weg nach Nizza| Walter Hallstein Institut, Berlin

Schneider, Heinrich| Alleingang nach Bruessel| 1990| Europa Union Verlag

Schneider, Heinrich| Rueckblick in die Zukunft| 1986| Europa Union Verlag

Schulze R. / Hoeren T.| Dokumente zum Europaeischen Recht| 1999, Band 1| Springer Verlag

Schweitzer – Hummer| Europarecht| 5. Auflage| Alfred Metzner Verlag

Schweitzer – Hummer| Textbuch zum Europarecht| 3. Auflage| V. Florentz Verlag

Siegler, Heinrich| Dokumentation der Europaeischen Integration| 1961| Archiv der Gegenwart

Steindorff, Ernst| Europa Recht| 1965| C.H. Beck Verlag

Steindorff, Ernst| Europa Recht| 7. Auflage| dtv

Steindorff, Ernst| Europa Recht| 9. Auflage| dtv

Streinz, Rudolf| Europarecht| 2. Auflage| C.F. Mueller Verlag

Streinz, Rudolf| Europarecht| 5. Auflage| C.F. Mueller Verlag

Thun-Hohenstein/Cede| Europarecht| 3. Auflage| Manz Verlag

Weber, Albrecht| Geschichte der internationalen Wirtschaftsorganisationen| 1983| Franz Steiner Verlag



[1] Auch „Davignon-Bericht“ genannt.

[2] So Hans von der Groeben und Hans Moeller in „Die Europaeische Union als Prozess“, S 131. Die Diskussion ist jedoch aelter und schon auf der Konferenz von Viterbo vom 19.5.1970 und im Davignon-Bericht vom 27.10.1970 wurde die Schaffung der EPZ angeregt. Bereits auf der Gipfelkonferenz in den Haag vom 1./2. Dezember 1969 wurde Moeglichkeiten der Angleichung der Aussenpolitik er Mitgliedstaaten in einem Kooperationsverfahren gesucht. Aber auch schon in den 60er Jahren fanden sporadische Sitzungen bzw. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs statt.

[3] Dante Aleghieri (*1265 - †14.9.1321) fuer viele.

[4] In “Europa-Recht”, 1965, S 13.

[5] Nach innen und nach aussen.

[6] Vgl. Stefan Griller und Waldemar Hummer in „Die EU nach Nizza“, S 397. Waldemar Hummer meint: „Nach herrschendem Voelkerrecht ist zum einen die »Souveraenitaet« gerade die originaere, ausschliessliche und unteilbare Herrschermacht eines Staates, die sich damit schon per definitionem dem Gedanken einer »Teilung« entzieht (...).“

[7] „Integration und Schweizer Neutralitaet“, 24.11.1961.

[8] Vgl. auch Ernst-Otto Czempiel in „Perspektiven einer europaeischen Friedensordnung“.

[9] So Horst Friedrich Wuensche in 40 Jahre Roemische Vertraege: Der deutsche Beitrag, S 47.

[10] AdG, S 212.

[11] Vgl. dazu die Entschliessung des Rates der Montanunion vom 10.9.1952 in Luxemburg, der anlaesslich der konstituierenden Sitzung in einer Entschliessung von der Europaeischen Politischen Gemeinschaft als Endziel sprach (vgl. Reiner Schulze und Thomas Hoeren in „Dokumente zum Europaeischen Recht“, S 432) und auch Heinrich Siegler in „Europaeische Integration“, Rz 444 sowie Erklaerung der Staats- und Regierungschefs der Europaeischen Gemeinschaften vom 18.7.1961 ueber die politische Zusammenarbeit.

[12] Walter Hallstein in „Europaeische Reden“, S 378, Rede vor dem Europaeischen Parlament vom 20.11.1962 „Zum Aktionsprogramm der Gemeinschaft in der zweiten Phase“.

[13] Ulrich Everling in „40 Jahre Roemische Vertraege“, S 183f. Diesen politischen Gehalt der Europaeischen Gemeinschaften wurde vom Vereinigten Koenigreich am deutlichsten erkannt. Aus diesem wiederum resultierten unter anderem deren Vorbehalte gegenueber der europaeischen Integration. Die Diskussionen anlaesslich der Bildung einer Europaeischen Freihandelszone seit 1956 und des ersten Beitrittsgesuches des Vereinigten Koenigreichs 1961 zeigen dies sehr deutlich – vgl. dazu auch Heinrich Siegler in „Europaeische Integration“.

[14] Vor allem der supranationale Charakter der Gemeinschaften war de Gaulle ein „Dorn im Auge“ und kennzeichnete seine Politik. Vgl. dazu z.B. Hans von der Groeben in „Aufbaujahre der Europaeischen Gemeinschaft“, S 43.

[15] So Walter Hallstein. Die besondere Rolle und die Zusammensetzung der ersten Kommission und die Auswirkungen auf den Erfolg der Europaeischen Gemeinschaft waren wohl ausschlaggebend fuer das Gelingen.

[16] Albrecht Weber weisst in „Geschichte der internationalen Wirtschaftsorganisationen“, S 116 auf die Problematik hin, dass vom (Europaeischen?) Rat seit 1974 wichtige Impulse ausgingen aber auch das institutionelle Gleichgewicht gestoert wurde.

[17] Ehemals Art 145 EGV

[18] Wobei es lange Zeit strittig war, was die Staats- und Regierungschefs mit dem Begriff „Europaeische Union“ meinten und welchen Inhalt diese haben sollte. Auch die Verbindung zwischen den bestehenden Europaeischen Gemeinschaften und dem Europaeischen Rat im Rahmen der geplanten Europaeischen Union war nicht definiert.

[19] So Hans von der Groeben und Hans Moeller in „Die Europaeische Union als Prozess“, S 149ff. Die Unterzeichner dieses Dokuments der Staats- und Regierungschefs von 1972 waren Mark Eyslens (Belgien),Willi Brandt (BRD), Anker Joergensen (Daenemark), Georges Pompidou (Frankreich), Giulio Andreotti (Italien), Lynch (Irland), Pierre Werner (Luxemburg), Barend William Biesheuvel (Niederlande) Eduard Heath (Vereinigtes Koenigreich).

[20] Die EPZ findet die Grundlagen im Davignon-Bericht vom 27.10.1970.

[21] Die EPZ hat auf Grundlage von Titel III EEA (Vertragsbestimmungen ueber die Europaeische Zusammenarbeit in der Aussenpolitik) folgende Organe (diese wurden durch Art P Abs 2 EUV aufgehoben):

-        Praesidentschaft (Art. 30 Pkt 10 lit. a und b EEA) die der Mitgliedstaat innehat, der im Rat der Gemeinschaft den Vorsitz hat,

-        Das Politische Komitee (Art. 30 Pkt 10 lit. c EEA) mit den Politischen Direktoren,

-        Die Europaeische Korrespondentengruppe (Art. 30 Pkt 10 lit. d und e EEA),

-        Arbeitsgruppen (Art. 30 Pkt 10 lit. f EEA)

-        Staendiges Sekretariat in Bruessel (Art. 30 Pkt 10 lit. g EEA)

[22] Die Fouchet-Plaene und die Verhandlungen Anfang der 60er Jahre seinen hier nur am Rand erwaehnt.

[23] AdG, S 1796.

[24] Walter Hallstein in „Europaeische Reden“, S 248, Vortrag vom 18.1.1961 „Wirtschaftliche Integration als Faktor politischer Einigung?“

[25] „Zoon Politikon“, ein politisches Lebewesen nannte er es in der Rede vor dem Europaeischen Parlament am 20.3.1958 (vgl. auch Heinrich Siegler in „Europaeische Integration“, Rz 202).

[26] Vgl. Walter Hallstein in „Europaeische Reden“, S 521, Vortrag vom 29.1.1965 „Gruene Woche Berlin“.

[27] So Walter Hallstein in „Europaeische Reden“, S 140, Vortrag vom 18.11.1959 unter dem Titel „Nordamerika und die europaeische wirtschaftliche Integration“.

[28] Vgl. dazu auch Walter Hallstein in „Europaeische Reden“, S 524, Vortrag vom 29.1.1965 „Die echten Probleme der europaeischen Integration“. Peter Pernthaler jedoch sieht die EWG streng als funktionale Wirtschaftsgemeinschaft, in „Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat“, JBl 2000, S 691.

[29] AdG 1951, S 462.

[30] Jedoch blieben Sicherheits- und Ruestungsfragen ausserhalb der EPZ, da die Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft, mit Ausnahme Irlands, in diesen Bereichen die Koordinierung im Rahmen der NATO bzw. WEU betrieben.

[31] Durch den Vertrag von Maastricht wurde gemaess Art P Abs 2 EUV (nun 50 Abs 2) die Art 2, Art 3 Abs 2 und Titel III EEA aufgehoben. Die EPZ ist im institutionellen Rahmen der EU aufgegangen.

[32] Begruendet durch die Konferenz der Staats- und Regierungschefs in Paris am 9./10.12.1974. „Der Europaeische Gipfel ist tot, es lebe der europaeische Rat“, so der franzoesische Staatspraesident am 10.12.1974. Mit diesen Worten eroeffnete er die Pressekonferenz nach Abschluss des letzten Gipfels der Staats- und Regierungschefs der Europaeischen Gemeinschaften (zitiert nach Hans Moeller in „Die Europaeische Union als Prozess“, S 151, Fn 7). Seither wird die Konferenz der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften als „Europaeischer Rat“ bezeichnet.

[33] Heinrich Schneider sieht die Fouchet-Plaene und damit die Abkehr vom Gedanken der Supranationalitaet bzw. der Staerkung dieses Gedankens im Europaeischen Rat und der Union von heute teilweise verwirklicht (In „Rueckblick fuer die Zukunft“, S 41.)

[34] In den Bereichen, in denen Sekundaerrechtsakte erst aufgrund solcher Leitlinien etc. erlassen werden koennen, haben diese jedoch juristischen Gehalt – vgl. auch Rudolf Streinz in „Europarecht“, Rz 279. Siehe jedoch weiter unten unter „Rechtshandlungsformen.“

[35] Schweitzer/Hummer in „Europarecht“, Rz 189 lehnen dies jedoch ab, die einzige Konzession ist in Rz 191 zu finden: „Die Versammlung der Staats- und Regierungschefs kann ausserdem auch das Gremium der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten darstellen.“

Thun-Hohenstein – Cede in „Europarecht“, S 106 sehen darin kein Problem. Rudolf Streinz in „Europarecht“ meint: „Es bleibt den Regierungen ueberlassen, welche Mitglieder sie zu welchen Ratssitzungen entsenden.“

[36] In Art 30 EEA bzw. Art 50 (bisher Art P) iVm Titel V EUV (Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik).

[37] Vgl. Art 2 EEA.

[38] Es wurde aber versucht in drei Dokumenten, im Pressekommuniqué des „Gipfels von Paris“ von 1974, in der „Londoner Erklaerung ueber den Europaeischen Rat“ von 1977 und in der „Feierlichen Deklaration zur Europaeischen Union“ von 1983, den Europaeischen Rat in ein „rechtliches Korsett“ zu bringen.

[39] Soweit es Primaerrecht betrifft wird es auch weiterhin dem EuGH entzogen bleiben. Die Zustaendigkeit des EuGH in der zweiten und dritten Saeule ist vertraglich beschraenkt und wird auf die GASP auch zukuenftig kaum erstreckt, sofern die Europaeische Integration nicht erhebliche Fortschritte macht.

[40] Bereits im sog. Spinelli-Entwurf (1984) war in Art 31 der Europaeische Rat vertraglich in der heute festgelegten Zusammensetzung vorgesehen. Ebenso in Art 16 im sog. „Herman-Entwurf“ (1994) fuer eine Europaeische Union, ebenfalls in der heute vorgesehenen Zusammensetzung und Funktion.

[41] Unmittelbare politische Wegbereiter fuer den Vertrag von Maastricht und damit fuer die Gruendung der Europaeischen Union waren Francois Mitterand und Helmut Kohl. Ihr Vorschlag vom 18. April 1990 betraf unter anderem die Errichtung einer „Europaeischen Politischen Union“ und brachte die Einsetzung einer Regierungskommission zur Pruefung dieses Vorschlags.

Der Vertrag von Maastricht ersetzt die bis dahin praktizierte Form der EPZ durch die GASP.

[42] Und zwar das einzige Organ, die anderen, wie z.B. die Europaeische Kommission sind nur beliehene Organe.

[43] Derzeit tagt der Europaeische Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, unterstuetzt von den Aussenministern der Mitgliedstaaten, dem Kommissionspraesidenten und einem Mitglied der Kommission. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem „Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs.“ Dieser Rat tagt ohne den Kommissionspraesidenten und ohne ein Kommissionsmitglied, diese sind auch nicht stimmberechtigt, falls sie beigezogen werden.

[44] Vgl. Art 30 Abs 3 lit. a EEA, die Aussenminister und ein Mitglied der Kommission treten demnach jaehrlich viermal zusammen.

[45] Nunmehr Art 4 EUV nach dem Vertrag von Nizza.

[46] Berichtspflicht des Europaeischen Rates nach jeder Tagung und jaehrlicher schriftlicher Bericht an das EP. In Art J.3 Zif 1 und J.8 nunmehr Art 4 bzw. Art 13 EUV (Aussen- und Sicherheitspolitik) ist der Ministerrat an die Leitlinien des Europaeischen Rates vertraglich gebunden. Nach Art 23 (2) EUV hat der Europaeische Rat auch die Letztentscheidungsbefugnis, wenn ein Mitgliedstaat der Union mit einer Mehrheitsentscheidung des Rates der Union sich nicht einverstanden erklaert, weil wichtige nationale Interessen dagegen stehen. Ebenso nach Art 11 (2) EGV (Verstaerkte Zusammenarbeit), nicht mehr jedoch nach Art 40a EUV.

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Gemaess Art 99 (2) EGV (Wirtschaftspolitik) und Art 128 (1) (Beschaeftigungspolitik) ist der Rat der Gemeinschaft dem Europaeischen Rat gegenueber berichtspflichtig und der Rat bzw. die Mitgliedstaaten an die „Eroerterungen“ bzw. Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates in diesem Bereich gebunden. Die EZB ist dem Europaeischen Rat gemaess Art 113 Abs 3 EGV jaehrlich berichtspflichtig.

[47] K.–D. Borchardt in „Die rechtlichen Grundlagen der Europaeischen Union“, S 91. In Schweitzer/Hummer wird nur von Bruessel gesprochen. Vgl. dazu die Erklaerung der Staats- und Regierungschefs zum Vertrag von Nizza, Anhang, Pkt. 22 (ABL C-80/85 vom 10.3.2001).

[48] Aufzaehlung angelehnt an Schweitzer/Hummer in „Europarecht“, Rz 969f.

[49] Art 12 erster Spiegelstrich, Art 13 Abs 1 und Art 27a erster Spiegelstrich EUV und Art 128 Abs 2 EGV (Grundzuege).

[50] Art 12 erster Spiegelstrich, Art 13 Abs 1 und Abs 3, Art 27a Abs 1 EUV und Art 128 Abs 2 und 5 EGV.

[51] Art 4 EUV.

[52] Art 12 vierter Spiegelstrich, Art 13 Abs 3, Art 15, Art 18 Abs 2, Art 19 Abs 1 und 2, Art 20, Art 23 Abs 2, Art 24 Abs 3, Art 27b, Art 34 Abs 2 lit. a, Art 37 EUV

[53] Art 12 zweiter Spiegelstrich, Art 13 Abs 2 und 3, Art 23 Abs 2 erster Spiegelstrich,

[54] Art 12 dritter Spiegelstrich, Art 13 Abs 3, Art 14 Abs 1 - 7, Art 20, Art 23 Abs 2 erster und zweiter Spiegelstrich, Art 24 Abs 3, Art 27b EUV.

[55] Art 3, Art 17 Abs 2 EUV.

[56] Art 12 zweiter Spiegelstrich, Art 14 Abs 2, Art 17 Abs 1 und Abs 3, Art 23 Abs 1 und 2, Art 25, Art 27a erster Spiegelstrich, Art 27e, Art 34 Abs 2 lit. b und c, Abs 3, Art 35 Abs 1, Art 43a, Art 43b, Art 44, Art 44a EUV.

[57] Art 34 Abs 2 lit. b, Art 35 Abs 1 und 6,&xnbsp; EUV.

[58] Art 7 Abs 1, Art 21, Art 24 Abs 1, Art 39 Abs 3, Art 40b EUV.

[59] Art 7 (1) und (3) iVm Art 46 lit. e) EUV.

[60] Art 7 Abs 2 EUV

[61] Art 99 Abs 2 und 128 Abs 2 EGV

[62] Art 24 Abs 1 - 6, Art 38 EUV.

[63] Art 34 Abs 2 lit. d EUV.

[64] Beispiel: Beachtung der Grundsaetze der allgemeinen Aussen- und Sicherheitspolitik bei der Verwirklichung der zu erreichenden Ziele in der verstaerkten Zusammenarbeit gemaess Art 27a (1) EUV.

[65] „Anhand der Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhoerung des Europaeischen Parlaments ..."

[66] Nicht Nichtigkeit, sofern die Grundlagen nicht explizit fuer die Erlassung des Sekundaerrechtaktes im Vertrag genannt wurden.

[67] Art 12, 13 und 27a sind unter dem Titel V, Bestimmungen ueber die gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik, zusammengefasst.

[68] Im Sinne von Art 3 EUV.

[69] Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist das Mitwirken des Europaeischen Rates grundsaetzlich nicht gefordert – vgl. Titel VI des EUV.

[70] Vgl. Art 23 Abs 2 erster Spiegelstrich und Art 24 Abs 3 EUV. Die Einschraenkung des Mehrheitsprinzips in Art 40 (2) zweiter Satz in Titel VI des EUV (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) und die Verweisung an den europaeischen Rat ist durch die Aenderungen des Vertrags von Nizza weggefallen.

[71] Siehe Art 14 Abs 3 EUV und die Notstandsklausel in Abs 6 EUV.

[72] Vgl. Art 20 EUV.

[73] Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik.

[74] Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

[75] Titel V EUV.

[76] Artikel 15 EUV: „Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union fuer eine bestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafuer Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht.“

[77] Vgl. Art 18: „Der Vorsitz ist fuer die Durchfuehrung der nach diesem Titel gefassten Beschluesse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsaetzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar“

&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp;&xnbsp; Und Art 19 Abs 1 EUV: „Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort fuer die gemeinsamen Standpunkte ein. In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten fuer die gemeinsamen Standpunkte ein.“

[78] Vergleich auch Art 20 EUV: „Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten Laendern und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertretungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewaehrleisten.“

[79] Diese Definition betrifft im Gesamten ausschliesslich Titel V (Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik) des EUV. Die Definition fuer den Bereich des Titels VI (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) findet sich in Art 24 (2) lit. a EUV und richtet sich themenbezogen vor allem auf den inneren Bereich der EU (Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bzw. der Behoerden der Mitgliedstaaten) – vgl. dazu Art 29 bis 31 EUV aber auch Art 37 und 38 EUV.

[80] Wobei die weitere Einschraenkung in Art 27b EUV eine verstaerkte Zusammenarbeit ausschliesslich zur Umsetzung der zuvor beschlossenen Strategie bzw. der daraus abgeleiteten gemeinsamen Aktionen oder gemeinsamen Standpunkten erlaubt.

[81] Das sich bereits aus dem voelkervertraglichen „Pacta sunt servanda“ und dem „Estoppel-Prinzip“ ergibt (siehe auch Art 26 Wiener Vertragsrechtskonvention). Vgl. auch Art 11 Abs 2 EUV fuer die zweite Saeule und durch die Aufgaben und Bestimmungen der Art 29 bis 31 EUV fuer die dritte Saeule sowie die ausdrueckliche Bezugnahme in Art 41 auf den EGV (dort ist das Loyalitaetsgebot in Art 10 EGV festgeschrieben). Art 15 EUV schreibt weiters vor, dass die Mitgliedstaaten dafuer Sorge tragen muessen, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang stehen.

[82] Schweitzer/Hummer in „Europarecht“, Rz 973 und Fn 23 und 24 verweisen auf das Estoppel-Prinzip, das ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Voelkerrechts ist.

[83] Diese Bindungswirkung wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt.

[84] Fuer die Bindungswirkung der EG siehe Schweitzer/Hummer in „Europarecht“, Rz 974.

[85] Rechnerisch bedeutet dies, dass gegen die Weigerung dreier grosser Mitgliedstaaten gar kein Beschluss im Rahmen der GASP getroffen werden kann (mindestens 29 von 87 Stimmen sind erforderlich). Nach dem 1.1.2005, wenn die neue Stimmgewichtung in Kraft tritt, ist dieses Verhaeltnis sogar noch weiter verschoben. Dann kann gegen die Stimmen zweier grosser und eines groesseren (z.B. Spanien) oder zweier grossen und zweier mittelgrosser Mitgliedstaaten gar kein Beschluss mehr gefasst werden (79 von 237 Stimmen).

[86] Unterabsatz 2 lautet: Erklaert ein Mitglied des Rates, dass es aus wichtigen Gruenden der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europaeischen Rat verwiesen wird. Wenn eine Abstimmung im Rat bereits scheitert, weil ein Mitgliedstaat gegen einen Beschluss stimmt, so wird es wohl kaum im Europaeischen Rat zu einer Beschlussfassung kommen, es sei denn, dass sich die politische Situation recht ploetzlich aendert oder nach sehr langer „Ueberzeugungsarbeit“ auf hoechster Ebene.

[87] Letzter Satz in Art 23 Abs 2 EUV.

[88] Aussenpolitik die sich nicht auf diese Bereiche erstreckt ist Friedenspolitik. Solange jedoch Frieden herrscht, ist ein gemeinsamer Beschluss in der GASP, der sich nicht auf militaerische oder verteidigungspolitische Bereiche erstrecken darf, eigentlich selten notwendig.

[89] Als weitere Schranke ist in Art 27a EUV vorgesehen, dass die im Titel V gefassten Beschluesse Grundlage fuer die verstaerkte Zusammenarbeit im Rahmen der GASP sind. Wird also eine verstaerkte Zusammenarbeit im Rahmen des Titels V begonnen und wollen die „Kernstaaten“ eine staerkere Integration, so kann dies von den nichtteilnehmenden Staaten im Vorfeld bereits durch sehr weitgefasste Beschluesse bzw. deren Interpretation verhindert werden. Soll spaeter ein Beschluss aller Mitgliedstaaten gefasst werden, so beginnt das „Feilschen der Basarhaendler“ da keiner der „Kernstaaten“ ohne die anderen Mitgliedstaaten und umgekehrt irgendeinen Beschluss fassen kann.

[90] Und auch nach der Osterweiterung ist zumindest im Vertrag von Nizza, noch keine Besserung der Situation in Sicht. Moeglicherweise ist dies aber auch ein grosser Vorteil, ein „zahnloser Tiger“ ist fuer keine andere Macht eine Bedrohung oder Konkurrenz.

[91] Siehe Art 25 EUV.

[92] Vgl. dazu Art 34 Abs 2 lit. b und c.

[93] ... sind fuer die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ueberlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie sind nicht unmittelbar wirksam. Um einer praetorischen Rechtsprechung des EuGH im Bereich des EUV vorzubeugen, ist wohl der letzte Satz eingefuegt, nachdem in Art 35 EUV der EuGH fuer Rahmenbeschluesse und Beschluesse weitgehend fuer zustaendig erklaert wird.

[94] Art 24 Abs 2 lit. c.

[95] Nicht jedoch zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

[96] Diese Rechtshandlungsformen sind somit voelkerrechtliche Verwaltungsabkommen. Vgl. Schweitzer in „Staatsrecht III“, Rz 189ff.

[97] Vgl. Art 43b EUV.

[98] Vgl. Art 44a EUV.

[99] Vgl. Art 21 und Art 39 (3) EUV.

[100] Vgl. Art 24 (1) EUV.

[101] Art 7 Abs 2 EUV –dies erfolgt jedoch ohne die Stimme des betroffenen Mitgliedstaates. Einstimmigkeit bedeutet somit alle Mitgliedstaaten minus 1 – vgl. Abs 5. Diese Rechtshandlungsform wird daher nicht vom Europaeischen Rat angewandt.

[102] Sofern dies der Europaeische Rat nicht beschliesst.

[103] Mit dem Vertrag von Nizza.

[104] Rahmenbeschluesse jedoch nur zur Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

[105] Zur Unterscheidung von den „Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europaeischen Rates“ ueber die Ergebnisse der Verhandlungen einer Regierungskonferenz. Vgl. dazu auch Pkt. a.) letzter Absatz dieses Abschnittes, Seite 11 und Fn 68.

[106] Vgl. Art 7 (1) EGV. Er ist jedoch gemaess Art 4 (2) EUV ein Organ der Europaeischen Union. Vgl. die alte Fassung des Art F.1 Abs 1 (Art 7 Abs 1) EUV – Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs – nunmehr „Rat.“ Art 11 Abs 2 EGV idF von Amsterdam – Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs – nunmehr Europaeischer Rat. Mit „Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs“ kann auch der Rat als beliehenes Gemeinschaftsorgan gemeint sein, waehrend heute eindeutig der Europaeische Rat und damit nicht mehr ein Organ der Gemeinschaft gemeint ist.

[107] Dies war bis zum Vertrag von Amsterdam umstritten – siehe Schweitzer/Hummer in „Europarecht“, Rz 189 und Fn 156 – 158. K.–D. Borchardt in „Die rechtlichen Grundlagen der Europaeischen Union“, S 91 sieht diese Moeglichkeit fuer den Europaeischen Rat bereits vor dem Vertrag von Amsterdam gegeben und meint: „Dabei uebernimmt der Europaeische Rat allerdings die Funktion des Rates der EU und handelt in dieser Eigenschaft. In der Gemeinschaftspraxis ist von dieser Moeglichkeit bisher noch kein Gebrauch gemacht worden.“

[108] Vgl. Schweitzer/Hummer in Europarecht, Rz 966.&xnbsp; „Waehrend der europaeische Rat gemaess Art D ein Organ der EU ist, werden die Gemeinschaftsorgane Parlament, Rat, Kommission und Gerichtshof gemaess Art E in den operativen Feldern der EU als beliehene Vertragsanwendungsorgane taetig.

[109] Es koennte noch argumentiert werden, dass der EUV durch die Unterzeichnung der Aussen- und Finanzminister der Gemeinschaft im Rahmen des Rates der Europaeischen Gemeinschaft zustande gekommen ist, und nicht wie man bei einem so weitreichenden Vertrag annehmen sollte, durch die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten. Die weitere Ausarbeitung dieser Frage muss jedoch im Rahmen dieser Arbeit unterbleiben.

[110] Sofern ihm dies fuer die ausdruecklich genannten Rechtshandlungsformen nicht vorgeschrieben ist.

[111] Im Vergleich zu den Aufgaben der EPZ betreffen die Aufgaben aus der GASP alle Fragen, welche die Sicherheit und Verteidigung der EU betreffen – vgl. Art 17 (1) EUV.

[112] Vgl. Art 99 (2) und Art 128 (1) EGV.

[113] Vgl. Art 21 (1) EUV.

[114] Vgl. Art 27 EUV im Sinne der Verwirklichung des Kohaerenzgebotes.

[115] Gemaess Art 18 EUV.

[116] Erklaerung vom 5.4.1977.

[117] Europaeischer Rat in Rom vom 1.+2.12.1975.

[118] Z.B. Europaeischer Rat in Luxemburg vom 21.+22.10.1997 und vom 20.11.1997 und 11.+12.12.1998 in Wien.

[119] Z.B. Europaeischer Rat in Bruessel vom 29.+30.3.1985 und 21.+22.6.1993.

[120] Europaeischer Rat in Rom vom 27.+28.10.1990 und 28.+29.6.1991 und 26.+27.6.1995 in Cannes sowie 2.+3.5.1998.

[121] Europaeischer Rat in Bremen vom 6.+7.7.1978 und in Dublin vom 3.+4.12.1984.

[122] Der Beschluss wurde anlaesslich der Tagung des Europaeischen Rates in Koeln vom 3. / 4. Juni 1999 gefasst, eine solche Charta auszuarbeiten.

[123] In der konsolidierten Fassung des Vertrags von Amsterdam.

[124] Wegbereiter dafuer waren die Beschluesse des Europaeischen Rates von Koeln vom 3./4.6.1999 und von Helsinki vom 10./11.12.1999 und insbesondere von Tampere am 15./16.10.1999.

[125] Der Sonderfall der „Sanktionen“ gegen Oesterreich wird hier nicht naeher ausgefuehrt.

[126] Aufzaehlung nach den „Schlussfolgerungen des Europaeischen Rates von Sevilla vom 21. + 22.6.2002, Anlage 1.

[127] Der Europaeische Rat tagt zumeist im Juni und Dezember.

[128] Durch die Erklaerung der Staats- und Regierungschefs zum Vertrag von Nizza, Anhang, Pkt. 22 (ABL C-80/85 vom 10.3.2001) wurde festgelegt, dass ab 2002 zumindest eine Tagung unter jedem Vorsitz in Bruessel stattfindet. Sobald die EU achtzehn Mitgliedstaaten zaehlt, finden alle Tagungen des Europaeischen Rates ausschliesslich in Bruessel statt.

[129] Guenter Pleuger spricht in einem Vortrag vom 26.10.2000 „Gute Aussichten fuer Nizza“ von den Regierungskonferenzen als „ein grosser Basar“ und vgl. z.B. auch Andrew Duff und Christian Deubner in „Die EU-Vertragsreform von Nizza": Von „left overs“ zu „hangover“.

[130] Der Vertreter der Hohen Behoerde der Montanunion hat im Lenkungsausschuss des Regierungsausschusses zur Gruendung einer EWG am 7.11.1955 festgestellt: „Die Hohe Behoerde haelt es hier unter Berufung auf die Erfahrungen, die sie im Rahmen ihrer Beziehungen zum Ministerrat gesammelt hat, fuer ihre Pflicht, zu erklaeren, dass die Schaffung von europaeischen Organen mit eigener Machtvollkommenheit und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Regierungen keine Begriffe sind, die einander widersprechen, geschweige denn sich gegenseitig ausschliessen. Ganz im Gegenteil, sie ergaenzen sich gegenseitig und bedingen einander. Erst wenn die Regierungen auf bestimmte wesentliche Interessen verzichten, erst wenn in dringenden Faellen eine objektive Entscheidungsbefugnis gegeben ist, entwickelt sich anstelle des Feilschens und der Kompromisse die echte Zusammenarbeit der Staaten fuer das gemeinsame Interesse“ (siehe dazu Reiner Schulze und Thomas Hoeren in „Dokumente zum europaeischen Recht“, S 752).



Anton Schaefer

Letzte Aenderung: 1.1.2005



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