Die Prozesskostensicherheit - eine Diskriminierung?
Betrachtungen zu den §§ 57 und 57a der liechtensteinischen Zivilprozessordnung und der EWR-Konformitaet dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art 4 EWR-Abkommen (Diskriminierungsverbot)



von
Anton Schaefer*



In Liechtenstein wurde urspruenglich die oesterreichische Zivilprozessordnung von 1895 uebernommen.
1953 wurden der § 57 ZPO ueberarbeitet und die §§ 57a und 57b liechtensteinische Zivilprozessordnung (ZPO) eingefuegt.

Dadurch wurde die Prozesskostensicherheit, die auslaendische Klaeger und liechtensteinische Verbandspersonen und Sitzgesellschaften zu leisten haben, wenn diese als Klaeger auftreten gaenzlich neu geregelt.

Mit dem Beitritt Liechtensteins zum EWR-Abkommen 1995 hat sich die Rechtslage jedoch veraendert und die §§ 57 und 57a der liechtensteinischen Zivilprozessordnung koennen als direkte oder indirekte Diskriminierung im Sinne von Art 4 EWR-Abkommen angesehen werden, soweit diese EWR-Buerger bzw. Unionsbuerger betreffen.




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Wer ist Anton Schaefer






Letzte Aenderung am: 04.03.2006
Eingerichtet am: 24.10.2005




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